Widerspruch gegen die Eintragung
Nach der Veröffentlichung der Eintragung kann der Inhaber von älteren Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen – auch Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke – Marke besteht. Er muss schriftlich, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden.
Bitte beachten Sie:
Im Falle eines Widerspruchsverfahrens aufgrund älterer Markenrechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht wird.
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