Sein oder Nicht-Sein: Hindernisse auf dem Weg zu Ihrer Marke

Während des Eintragungsverfahrens kann die Markenanmeldung auf Hindernisse stossen, aber gegen alle Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden!

  • Während dem Anmeldeverfahren kann eine Marke zurückgewiesen werden, weil Formalitäten nicht beachtet wurden, die amtlichen Gebühren nicht bezahlt wurden oder der Marke die Unterscheidungskraft fehlt.
  • Nach der Veröffentlichung der Eintragung kann gegen eine Marke aus einer älteren Marke Widerspruch eingelegt werden.
  • Nach der Registrierung kann eine Marke für nichtig oder die Rechte Marken-Inhabers für verfallen erklärt werden.

Löschung wegen Nichtigkeit

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 des Markengesetzes eingetragen worden ist, d.h. wenn ihr die Markenfähigkeit fehlte, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden.

Löschung wegen Verfalls

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.

Widerspruch! Sie können sich immer verteidigen

Das Markenamt unterrichtet den Markeninhaber über einen Löschungsantrag. Sie können sich mit Ihrem Rechtsanwalt beraten und innerhalb von zwei Monaten Widerspruch gegen die Löschung Ihrer Marke einlegen.

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