Welche Zeichen können nicht als Marke geschützt werden?

Sie können kein Zeichen eintragen, das nicht grafisch darstellbar sind und dem jede Unterscheidungskraft fehlt, das also nicht dazu dienen kann, ein Unternehmen von einem anderen zu unterscheiden.

Sie können kein Zeichen eintragen, das dem Namen oder der Beschreibung des Produkts entspricht, also die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt:

  • Das Zeichen „apple“ („Apfel“) für den Handel mit Äpfeln ist nicht unterscheidungskräftig genug, um als Marke verstanden zu werden.
  • Das Zeichen „apple“ für den Handel mit Computern kann als Marke eingetragen werden.

Es ist ebenso nicht möglich, ein Zeichen einzutragen, das gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoβt.

Bei den oben genannten Schutzhindernissen handelt es sich um sogenannte absolute Schutzhindernisse. Das Markenamt überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse.

Schlieβlich ist es natürlich nicht möglich, ein Zeichen einzutragen, das bereits angemeldet oder für dieselben angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde oder ein Zeichen, das mit einem anderen, ähnlichen Zeichen verwechselt werden kann.

Das Markenamt prüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind (sogenannte relative Schutzhindernisse). Ist das der Fall und verletzt die Markenanmeldung bestehende Schutzrechte Dritter kann dies zu einer Abmahnung führen. Lassen Sie sich hier deshalb von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

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