Hier erhalten Sie Erste Hilfe! Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten? Eine Abmahnung aus einer Marke ist für den Abgemahnten häufig erst einmal ein Schock, v.a. wegen der Anwaltskosten und der regelmäßig hohen Streitwerte. So liegen bei einem angesetzten Streitwert von 50.000 EUR die Abmahnkosten des Rechtsanwalts bei 1.531,90 EUR (ohne MwSt.).

Abmahnung wegen Markenverletzung: Was tun?

Die Empfehlung von Rechtsanwalt Breuer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz:

  1. Reagieren Sie nicht panisch! Ein Streitwert von 50.000 oder 100.000 EUR bedeutet nicht, dass Sie diesen Betrag zahlen müssen. Der Streitwert beziffert das Interesse des Markeninhabers an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs und stellt die Grundlage für die Berechnung der Anwaltskosten dar.
  2. Aber reagieren Sie: Kontaktieren Sie uns. Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist eine auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei. Wir beraten Sie bundesweit. Lassen Sie einen Fachmann für sich arbeiten, es lohnt sich. Gerne stehen wir für ein unverbindliches Informationsgespräch zur Verfügung.
  3. Und vor allem: Unterzeichnen Sie die der Abmahnung beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Beratung! Eine unterzeichnete Unterlassungserklärung gilt wie ein Vertrag und verpflichtet Sie uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich.

Jetzt schnell und unverbindlich informieren: Abmahnung mit Kontaktdaten über das nebenstehende Formular, per Fax an 089 255 51 31 297 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de senden. Ein auf Markenrecht spezialisierter Rechtsanwalt der Kanzlei Breuer Lehmann setzt sich umgehend mit Ihnen in Verbindung.

 

Abmahnung im Markenrecht – Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung wird der Abgemahnte außergerichtlich darüber informiert, dass ein bestimmtes geschäftliches Verhalten, typischerweise der Verkauf von Produkten oder das Anbieten einer Dienstleistung, eine unberechtigte Benutzung einer eingetragenen Marke und damit eine Markenverletzung darstellt. Mit der Abmahnung wird der Verletzter aufgefordert, die Markenverletzung zu unterlassen. Um sicherzustellen, dass der Abgemahnte sich zukünftig daran hält, muss – oft innerhalb einer sehr kurzen Frist – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Inhalt einer Abmahnung

  • In der Abmahnung sollte der Sachverhalt, der zu der Markenverletzung geführt hat, möglichst genau beschrieben werden, damit für den Abgemahnten deutlich wird, welches Verhalten er zu unterlassen hat.
  • Die Abmahnung enthält oft eine kurze rechtliche Begründung, warum das Verhalten eine Markenverletzung darstellt.
  • Es folgt die Aufforderung, dass markenverletzende Verhalten sofort zu unterlassen und eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Die Abmahnung droht regelmäßig gerichtliche Schritte, vor allem den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, an, falls die beigefügte Unterlassungserklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet wird.
  • Die Abmahnung enthält die Aufforderung, innerhalb einer ebenfalls gesetzten Frist, die aufgrund der Abmahnung erforderlichen Anwaltskosten des Verletzten zu zahlen.

Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung

Viele Betroffene reagieren auf eine markenrechtliche Abmahnung aufgrund der hohen Kosten schnell mit dem Vorwurf die Abmahnung sei Rechtsmißbrauch und überhaupt hätte eine kurze E-Mail genügt und man hätte die Verletzung eingestellt.

Dieses Auffassung ist leider in den meisten Fällen nicht richtig. Zwar kann eine Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich sein, die Erfahrung zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen, die Abmahnung durchaus grundsätzlich berechtigt ist. Über Einzelheiten lässt sich jedoch immer streiten. Dazu später mehr.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Abmahnung für alle Beteiligten eine Möglichkeit geschaffen hat, eine schnelle außergerichtliche Beilegung eines markenverletzenden Verhaltens herbeizuführen, die letztlich auch weniger Kosten für den Abgemahnten verursacht, als wenn eine Gerichtsverfahren durchgeführt werden müsste.

Zum Vergleich: Bei einem zugrundegelegten Streitwert von 50.000 EUR „kostet“ eine außergerichtliche Einigung die Abmahnkosten nach dem RVG in Höhe von ca. 1.641,96 EUR sowie die eigenen Anwaltskosten.

Bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens, in dem der Verletzte die Unterlassung gerichtlich erzwingen muss, kann für den Verlierer ein Kostenrisiko aus Gerichtskosten, den fremden Anwaltskosten sowie eigenen Anwaltskosten von 8.472,18 EUR bestehen.

Mit einer Abmahnung lässt sich daher eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, was in vielen Fällen schlicht kostengünstiger ist, als es auf eine Klage ankommen zu lassen.

Wer darf abmahnen?

Regelmäßig wird der Markeninhaber eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung aussprechen. Denn mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.

Abmahnung Markenverletzung – Was ist zu beachten?

Eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung dürfen Sie keinesfalls ignorieren, da sonst die Gefahr besteht, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wird. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung, also auch ohne die Argumente des Abgemahnten anzuhören, oft innerhalb eines Tages entscheiden, ob es die Markenverletzung für begründet hält. Ist dies der Fall ergeht ein Beschluss, der per Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Regelmäßig bedeutet der Erlaß und das Vorgehen gegen eine einstweilige Verfügung deutlich höhere Kosten für den Abgemahnten.

Ebenso sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht übereilt und ohne nähere Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt abgeben.

Tipp: Sparen Sie sich bei einer Abmahnung den Anruf bei dem Rechtsanwalt oder der Kanzlei, die Sie abgemahnt hat. Diese werden nicht auf die Forderungen aus der Abmahnung verzichten und im Zweifel lassen Sie sich zu einer unbedachten Äußerung hinreissen, die später gegen Sie verwendet werden kann.

Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten, ob die geltend gemachte Markenverletzung überhaupt berechtigt ist. Eine Markenverletzung kann z.B. ausgeschlossen sein, wenn überhaupt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt (§ 14 Abs. 2 MarkenG), eine zulässige Benutzung der Marke als beschreibende Angabe vorliegt (§ 23 MarkenG), die Rechte an der Marke erschöpft sind (§ 24 MarkenG) oder markenrechtliche Ansprüche wegen Nichtbenutzung der Marke ausgeschlossen sind (§ 25 MarkenG).

Lassen Sie insbesondere die folgenden Punkte durch einen Rechtsanwalt klären:

  • Ist der Abmahner berechtigt, die Markenverletzung abzumahnen?
  • Sind Sie für die Markenverletzung verantwortlich?
  • Ist die Unterlassungserklärung zu weit formuliert?
  • Ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen?
  • Besteht die Pflicht zu Auskunft und Schadensersatz?
  • Ist die Höhe der Anwaltskosten berechtigt?
  • Ist die Abmahnung rechtmissbräuchlich?

Abmahnung Markenverletzung – So reagieren Sie richtig:

Das richtige Verhalten auf eine markenrechtliche Abmahnung hängt immer von dem konkreten Einzelfall ab:

Ist die Abmahnung grundsätzlich berechtigt, sollte man einen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren lassen. Mein Ziel für Sie: Verpflichten Sie sich nicht zu mehr als nötig.

Ist die Abmahnung grundsätzlich berechtigt, sollte man einen Rechtsanwalt die Höhe der Vertragsstrafe festsetzen lassen. Es ist davon abzuraten, die Vertragsstrafe vollständig aus der Unterlassungserklärung zu streichen, da es dann an der Ersthaftigkeit der Erklärung fehlt. Mein Ziel für Sie: Lassen Sie sich nicht auf eine überhöhte Vertragsstrafe festlegen.

Ist die Abmahnung grundsätzlich berechtigt, aber die geltend gemachten Abmahnkosten erscheinen überhöht, sollte die Unterlassungserklärung fristgemäß abgegeben werden, die Zahlung der Abmahnkosten aber verweigert werden. Damit besteht zwar das Risiko, dass der Abmahner die Anwaltskosten einklagt, in diesem Fall ist das Kostenrisiko deutlich geringer als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, da der Streitwert nur in Höhe der Abmahnkosten besteht (z.B. 1.600 EUR), also wesentlich geringer ist, als der ursprüngliche Streitwert (50.000 EUR). Mein Ziel für Sie: Schadensminimierung durch Reduzierung der Anwaltskosten und des möglichen Schadensersatzes.

Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, z.B. weil keine Markenverletzung vorliegt oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, lassen Sie sich zu dem weiteren Vorgehen und den Risiken durch einen Rechtsanwalt beraten. Je nach Fall sollte überlegt werden, ob man sich auf die Verteidigung gegen eine mögliche Klage beschränkt oder aktiv mit einer negativen Feststellungsklage gegen den Markeninhaber vorgeht und ggf. eine Löschung der Marke aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes beantragt. Die Verhandlungen über eine Abmahnung gestalten sich oft verblüffend anders, wenn der Markeninhaber seine Marke mit der Löschung bedroht sieht.

Jetzt schnell und unverbindlich informieren: Abmahnung mit Kontaktdaten über das nebenstehende Formular, per Fax an 089 255 51 31 297 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de senden. Ein auf Markenrecht spezialisierter Rechtsanwalt der Kanzlei Breuer Lehmann setzt sich umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Erste Hilfe bei Abmahnung

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